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#321 March 2007
ORGANISATIONSSTATUT http://www.bzoe.at ; info@bzoe.at § 1 Bündnis Zukunft Österreich 1.1. NAME 1.2. SITZ 1.3. TÄTIGKEITSBEREICH 1.4. BÜNDNISORGANISATION Soweit Landesorganisationen entstehen, werden diese heißen: § 2 Zweck 2.1. GRUNDSÄTZE Bündnis-Partner bekennen sich zu einer wertorientierten 2.2. BÜNDNISPOSITIONEN 2.3. BÜRGERBEWEGUNG § 3 Finanzierung 3.1. GRUNDSÄTZLICHES 3.2. UNTERSTÜTZUNGSBEITRÄGE § 4 Mitglieder 4.1. BÜNDNIS-PARTNER/INNEN 4.2. AUFNAHME VON BÜNDNIS-PARTNER/INNEN 4.2.1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Bundesorganisation zu richten. 4.2.2. Über die Aufnahme als Bündnis-PartnerInnen entscheidet das Bündnisteam endgültig. 4.2.3. Die Bündnispartnerschaft beginnt nach der Aufnahme mit der Entrichtung eines vom Bündnisteam festgelegten Unterstützungsbeitrages. 4.3. BEENDIGUNG DER BÜNDNIS-PARTNERSCHAFT 4.3.1. Der Austritt aus dem Bündnis kann jederzeit erfolgen und ist schriftlich dem Bündnisteam anzuzeigen. 4.3.2. Ein Bündnis-PartnerIn kann aus nachstehenden Gründen ausgeschlossen werden: a. wenn das Verhalten geeignet ist, das Ansehen des Bündnisses zu schädigen, den Zusammenhalt des Bündnisses zu gefährden und/oder den Bündniszielen Abbruch tut; b. wenn Mitgliedspflichten grob oder beharrlich verletzt werden. Der Ausschluss als Bündnis-PartnerIn wird durch einen Beschluss des Bündnisteams ausgesprochen. Für die Beschlussfassung über den Ausschluss ist eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bündnisteams erforderlich. 4.3.3. Die Streichung kann durch das Bündnisteam erfolgen, wenn der Bündnis-PartnerIn trotz schriftlicher Mahnung durch mindestens sechs Monate mit Unterstützungsbeiträgen im Rückstand ist. 4.4. RECHTE UND PFLICHTEN DER BÜNDNIS-PARTNER/INNEN Die Bündnis-Partner/Innen haben das Recht auf volle Information und Mitwirkung an der Willensbildung und die Pflicht, die Ziele und Positionen des Bündnisses zu unterstützen und aktiv mitzuarbeiten. § 5 Organisation 5.1. GRUNDSÄTZLICHES Das Bündnis Zukunft Österreich gliedert sich grundsätzlich in die Bundesorganisation, Landesorganisationen und Wahlkreisorganisationen. Die Landesorganisationen können in ihren Statuten weitere Bezirks- und Ortsorganisationen vorsehen. Die Gliederung der Bundesorganisation und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statutes. Die Gliederung der Landesorganisationen, Wahlkreisorganisationen bzw. Bezirks- und Ortsorganisationen und die Bestellung ihrer willensbildenden Organe werden von den jeweiligen Statuten der Landesorganisationen geregelt. 5.2. LANDESORGANISATON Die Gesamtheit der Bündnis-PartnerInnen in einem Bundesland bildet die Landesorganisation. Ihre Organe sind der Landeskonvent, das Landesbündnisteam, der Landesbündnisobmann/Obfrau und eventuelle Landesbündnisgerichte. 5.2.1. Die Statuten der Landesorganisationen haben die Grundprinzipien der Organisation und der Entscheidungsfindung dieses Statutes zu beachten und die im vorliegenden Statut vorgesehenen willensbildenden Organe einzurichten. Durch die Erhebung des Einspruches treten die beeinspruchten Statutenteile nicht in Kraft. 5.2.2. Die Landesorganisationen haben pro 50 Bündnis-Partner Innen das Recht, je einen Bündnis-Delegierten in den Bundeskonvent zu entsenden. Diese Bündnis-Delegierten werden in dem jeweiligen Landeskonvent gewählt. Die Organisation und Durchführung der Wahlen wird in den Landesstatuten geregelt. 5.3. WAHLKREISORGANISATION Es bestehen 43 Wahlkreisorganisationen im gesamten Bundesgebiet gemäß der Nationalratswahlordnung. Die Wahlkreisorganisationen setzen sich aus den dem jeweiligen Wahlkreis zugeordneten Ortsgruppen und Bezirksorganisationen bzw. aus allen BündnispartnerInnen dieses Gebietes zusammen. 5.3.1. Die jeweiligen Landesstatuten können vorsehen, dass unter den Wahlkreisorganisationen eigene Orts- und Bezirksorganisationen eingerichtet werden. Dabei ist die Organisation dieses Statutes zu beachten und die entsprechenden willensbildenden Organe einzurichten. 5.3.2. Die Wahlkreisorganisationen haben das Recht pro zehn Bündnis-PartnerInnen einen Delegierten in den Landeskonvent gemäß der Landesstatuten zu entsenden. Diese Delegierten werden in den Wahlkreiskonventen nach den Bestimmungen des Landesstatutes gewählt. § 6 Bündnisorgane Organe des Bündnis Zukunft Österreich auf Bundesebene sind Bundeskonvent (§ 7) § 7 Bundeskonvent 7.1. GRÜNDUNGSKONVENT Im Gründungskonvent sind alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Proponentenkomitee aufgenommenen Bündnis-Partner/Innen stimmberechtigt. 7.2. GRUNDSÄTZLICHES Der Bundeskonvent besteht aus den von den 9 Landeskonventen gewählten Bündnis-Delegierten. 7.3. ORDENTLICHER BUNDESKONVENT Der ordentliche Bundeskonvent ist vom Bündnisobmann/Obfrau mindestens alle vier Jahre einzuberufen. Die BündnisDelegierten müssen mindestens vier Wochen vor dem Bundeskonvent unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladungen verständigt werden. Der Bündnisobmann /Obfrau bestimmt Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung in Abstimmung mit dem Bündnisteam. 7.4. AUSSERORDENTLICHER BUNDESKONVENT Ein außerordentlicher Bundeskonvent kann vom Bündnisobmann/Obfrau jederzeit aus besonderem Anlass unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Er muss einberufen und binnen vier Wochen abgehalten werden, wenn dies das Bündnisteam beschließt oder wenn es von mindestens einem Drittel der Bündnis-Delegierten verlangt wird. Ein außerordentlicher Bundeskonvent ist jedenfalls unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Nationalratswahlen einzuberufen. 7.5. BESCHLÜSSE Der Bundeskonvent ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bündnis-Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse des Bundeskonventes werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. 7.6. DURCHFÜHRUNG Anträge und Wahlvorschläge für den ordentlichen und außerordentlichen Bundeskonvent müssen mindestens zwei Wochen vor Abhaltung beim Bündnisteam schriftlich eingebracht werden. Kopien sämtlicher rechtzeitig eingebrachten Anträge sind vom Bündnisteam spätestens sieben Tage vor Abhaltung des Bundeskonventes an alle Bündnis-Delegierten zu übermitteln. Nur rechtzeitig eingebrachte Anträge, Wahlvorschläge und in die Tagesordnung aufgenommene Verhandlungsgegenstände werden im Bundeskonvent behandelt. 7.7. AUFGABEN DES BUNDESKONVENT Dem Bundeskonvent obliegen nachstehende Aufgaben: a. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Bündnisteams und der leitenden Bündnisfunktionäre § 8 Bündnisteam 8.1. MITGLIEDER Jede Landesorganisation hat das Recht zumindest ein Mitglied in das Bündnisteam zu entsenden. Die Mitglieder werden in den Landeskonventen nach den Landesstatuten gewählt. Der Bundeskonvent kann beschlussmäßig die Mitgliederanzahl der einzelnen Landesorganisationen im Bündnisteam erhöhen. Weitere Mitglieder sind der BündnissprecherIn, der BündniskoordinatorIn, Mitglieder der Bundesregierung und der Klubobmann des Parlamentklubs, soweit sie dem Bündnis Zukunft Österreich angehören. 8.2. STIMMRECHT Jedes Mitglied des Bündnisteams hat eine nicht übertragbare Stimme. 8.3. AUFGABEN Dem Bündnisteam obliegen alle Aufgaben des Bündnisses, sofern diese nicht aufgrund von Beschlüssen oder Statuten einem anderen Bündnisorgan zugewiesen sind. 8.4. BESCHLUSSFÄHIGKEIT Das Bündnisteam ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst grundsätzlich seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bündnisobmannes/Obfrau, der auch sonst mitstimmt. Stimmenthaltung ist ungültig. 8.5. AUSSCHLUSS VON FUNKTIONÄREN Das Bündnisteam ist ermächtigt, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit Funktionäre des Bündnisses mit sofortiger Wirkung ihrer Ämter zu entheben, wenn deren Tätigkeit oder Verhalten geeignet ist, die Bündnisinteressen zu schädigen. Im Falle des Ausschlusses oder einer Amtsenthebung ist das Bündnisteam berechtigt, die Aufgaben des Ausgeschlossenen selbst zu tätigen oder auf den BundeskoordinatorIn zu übertragen. § 9 Bündnisobmann/Obfrau 9.1. VERTRETUNGSBEFUGNIS Der Bündnisobmann/Obfrau vertritt das Bündnis Zukunft Österreich nach außen und leitet alle Geschäfte des Bündnisses. 9.2. WAHL Der Bündnisobmann/Obfrau wird vom Bundeskonvent aus den Mitgliedern des Bündnisteams für vier Jahre gewählt. Er/Sie führt den Vorsitz im Bündnisteam und im Bundeskonvent. Der Bündnisobmann/Obfrau kann einen geschäftsführenden Obmann/Obfrau bestellen. 9.3. AUFGABEN DES BÜNDNISOBMANNES Dem Bündnisobmann/Obfrau obliegen nachstehende Aufgaben: a. Vertretung des Bündnisses nach außen 9.4. TEILNAHMERECHT Der Bündnisobmann/Obfrau ist grundsätzlich berechtigt, bei allen Bündnisveranstaltungen und Sitzungen teilzunehmen. 9.5. WAHLLISTEN Bei der Aufstellung der Kandidatenliste für Nationalratswahlen und Wahlen zum Europaparlament obliegt die Letztentscheidung dem Bündnisobmann/Obfrau. Bei der Aufstellung von Landtagslisten hat der Landes-Bündnisobmann/Obfrau das Einvernehmen mit dem Bündnisobmann/Obfrau herzustellen. 9.6. VERHINDERUNG/VERTRETUNG Im Falle seiner Verhinderung bzw. seines Ausscheidens stehen die Befugnisse des Bündnisobmannes/Obfrau den Stellvertretern gemäß ihrer Reihung zu. Im Falle der Verhinderung der Stellvertreter übt bis zur Einsetzung eines neuen Bündnisobmannes/Obfrau durch den Bundeskonvent das an Jahren älteste Mitglied des Bündnisteams vorläufig die Befugnisse des Bündnisobmannes/Obfrau aus. § 10 Finanzreferent/In 10.1. BESTELLUNG 10.2. AUFGABEN § 11 Rechnungsprüfer 11.1. BESTELLUNG 11.2. AUFGABEN Über festgestellte Mängel und die Ergebnisse der laufenden Kontrolle haben sie unverzüglich dem Bündnisteam zu berichten. Dem Bundeskonvent ist ein Revisionsbericht zu erstatten. Auf Verlangen des Bündnisobmannes/Obfrau oder des Bündnisteams haben die Rechnungsprüfer Sonderprüfungen vorzunehmen und unverzüglich zu berichten. § 12 Bündnisgericht 12.1. ORGANISATION 12.2. ZUSTÄNDIGKEIT 12.3. VERFAHREN 12.4. ANRUFUNG 12.5. WEISUNGSFREIHEIT 12.6. SENATE 12.7. BEFANGENHEIT § 13 Abstimmungen und Wahlen 13.1. PERSÖNLICHES STIMMRECHT 13.2. ABSTIMMUNGEN 13.3. WAHLEN § 14 Vertretung des Bündnisses 14.1. GRUNDSÄTZLICHES 14.2. RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN § 15 Schlussbestimmungen 15.1. STATUTENAUSLEGUNG 15.2. LANDESSTATUTEN 15.3. BUNDESGESCHÄFTSORDNUNG 15.4. ÄNDERUNGEN DES ORGANISATIONSSTATUTES 15.5. GESCHÄFTSJAHR § 16 Auflösung des Bündnisses Impressum: Quelle: http://www.wienerzeitung.at/frameless/kundmachungen.htm?ID=M... |
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