Gold Gesetz Goldverbote 1864, 1915, 1921, 1939, 2012

Gold Ankauf Verkauf 1939 Seite 157 Gold Ankauf Verkauf 1939 Seite 158 Gold Ankauf Verkauf 1939 Seite 159 Goldmuenzen 1915 Verordnung izuigzui

Ohne Goldstandard gibt es keine Möglichkeit, Ersparnisse vor der Enteignung durch Inflation zu schützen. Es gibt dann kein sicheres Wertaufbewahrungsmittel mehr.
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USA 2011 Fingerabdruck bei Goldverkauf

http://rottmeyer.de/?p=3745&page=2
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Wenn es das gäbe, müßte die Regierung seinen Besitz für illegal erklären, wie es ja im Falle von Gold ja auch tatsächlich geschah.*

Goldbesitz war in den USA von 1933 bis 1975 für Privatleute verboten

Wenn z. B. jedermann sich entscheiden würde, all seine Bankguthaben in Silber, Kupfer oder ein anderes Gut zu tauschen und sich danach weigern würde, Schecks als Zahlung für Güter zu akzeptieren, würden Bankguthaben ihre Kaufkraft verlieren und Regierungsschulden würden keinen Anspruch auf Güter mehr darstellen.

Die Finanzpolitik des Wohlfahrtsstaates macht es erforderlich, daß es für Vermögensbesitzer keine Möglichkeit gibt, sich zu schützen.

Dies ist das schäbige Geheimnis, daß hinter der Verteufelung des Goldes durch die Verfechter des Wohlfahrtsstaates steht.

Alan Greenspan

Staatsverschuldung ist schlicht und ergreifend ein Mechanismus
für die „versteckte” Enteignung von Vermögen. Gold verhindert diesen heimtückischen Prozess. Es schützt Eigentumsrechte. Wenn man das erst einmal begriffen hat, ist die Feindschaft der Wohlfahrtsstaatsverfechter gegen den Goldstandard nicht mehr schwer zu verstehen.

Alan Greenspan, Vorsitzender der amerikanischen Zentralbank von 1987 bis 2006 in der Veröffentlichung Gold und wirtschaftliche Freiheit", 1966


Goldmünzen (Verbot) staatliche Aufsicht Grenze Nennwert Österreich 1915

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=rgb&datum=19...


Goldverbot für Privatnotenbanken Österreich 1921

http://alex.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=dra&datum=19...


Gold(verbot) staatliche Aufsicht Österreich 1939

Begrifssbestimmungen
§1.
Unter die Vorschriften dieser Anordnung fallen:

a) Gold
Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial, auch in Form von brüchigen Abfällen), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr kursfähige Goldmünzen (zum Beispiel zerschnittene oder in anderer Weise als durch gewöhnliche Abnutzung beschädigte Goldmünzen jeder art), auch Schmelzgut von Goldwaren, von Altgold und von Bruchmaterial aus Gold (Bruchgold).

b) Andere Edelmetalle
Silber, Platin und Platinmetalle (Palladium, Ruthenium, Rhodium, Osmium, Iridium) in den im Handel mit solchen Metallen üblichen Formen, insbesondere Barren, Blöcken, Stangen, Blechen, Drähten, Körnern, Scheiben, Kegelstümpfen, Schwamm, Moor, Platten.

c) Gold und andere Edelmetalle
Gold und andere Edelmetalle im Sinne dieser Anordnung sind auch solche ganz oder teilweise Halb- und Fertigwaren, die üblicherweise nicht aus diesen Metallen oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden.

d) Goldwaren
Alle Waren, die ganz oder teilweise aus Gold bestehen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an Gold soweit sie nicht unter den Begriff "Gold" gemäß Abs. a) oder c) fallen, und mit Ausnahme von Double und Triple.

e) Altgold
(1) Goldwaren, soweit sie in der Hand des letzen Verbrauchers gewesen sind und soweit der Wert des in dem einzelnen Gegenstande enthaltenen Goldes 33 1/3 vom Hundert des Gesamtwertes erreicht oder übersteigt.
(2) Gebrauchte, aber noch gebrauchsfähige goldene Uhren gelten nicht als Altgold.

f) Bruchmaterial aus Gold (Bruchgold) und aus anderen Edelmetallen
Zerbrochene oder sonstwie beschädigte Fertigwaren, die ohne wesentliche Bearbeitung als Gebrauchsgegenstände nicht mehr verwendbar sind.

Genehmigungsbedürftige Handlungen
§2.

(1) Der Erwerb von Gold und die Verfügung über Gold bedürfen der Genehmigung.

(2) Liegt beim Erwerb von Gold eine Genehmigung nicht vor oder geht die zu erwerbende Menge über den Höchstbetrag hinaus, der sich aus dem genehmigten Monatskontingent und der nach §8 der Anordnung vorgesehenen Vor- und Rückgriffsmöglichkeit ergibt, so hat der Erwerber das Gold, beziehnungsweise die überschießende Goldmenge der Reichsbank nach Maßgabe ... des Gesetzes über die Devisenwirtschaft ... anzubieten und gegebenenfalls Freigabe zu beantragen.

(3) Der Erwerb von Altgold und Bruchgold zu bewerblichen oder beruflichen Zwecken und die gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung dieses erwerbes ist nur mit Genehmigung zulässig.

(4) Bevollmächtigte, insbesondere Kommissionäre, dürfen Altgold und Bruchgold nur erwerben, wenn sowohl soe als auch der Auftraggeber im Besitz der nach Abs. 3 erforderlichen Genehmigung sind.

§3.
(1) Als Erwerb im Sinne dieser Anordnung gilt auch der erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung.

(2) Als Erwerb von Gold im sinne dieser Anordnung gilt auch der Erwerb durch Einschmelzen von Goldwaren, Altgold und von Bruchgold.

(3) Als Verfügung im Sinne dieser Anordnung gilt auch die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung.

(4) Unter Genehmigung ist, soweit sich aus dem Wortlaut oder Inhalt einer Vorschrift nichts anderes ergibt, eine schriftliche Genehmigung der Überwachungsstelle für Edelmetalle zu verstehen.

(5) Soweit ein Schuldner seine Leistung nach den Vorschriften dieser Anordnung nicht ohne Genehmigung bewirken darf, ist auch der Gläubiger berechtigt, die Erteilung der zur Leistung des Schuldners erforderlichen Genehmigung zu beantragen.

[Anm.d.Red.: Ist besonders dann praktisch, wenn der Schuldner vorher sicherheitshalber in "Verwahrung"/Haft genommen wird.]

Sonstige Verpflichtungen und Verbote.
§4.
(1) Der Erwerber hat sich zu vergewissern, daß derjenige, der ihm Gold anbietet, zur Verfügung darüber berechtigt ist.

(2) Der Veräußerer hat in Fällen des §2, Abs. 2, die Freigabeerklärung der Reichsbank vorzulegen. Der Erwerber hat auf der Freigabeerklärung unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie das Datums zu vermerken, daß er die freigegebene Goldmenge oder einen bestimmten Teil davon erworben hat.

§5.
(1) Wer Gold veräußert, darf es nur gegen schriftliche Erklärung des Erwerbers abgeben, daß die Menge in Gramm Feingold des in seinem Besitz befindlichen Goldes zusammen mit dem zu erwerbenden Gold die Menge in Gramm Feingold nicht übersteigt, zu dessen Erwerb seine Genehmigung berechtigt.

(2) Der Veräußerer hat bei Abgabe von Gold die Menge in Gramm Feingold unter Angabe des Tages und seiner Firma in die Genehmigung des erwerbers einzutragen.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann in besonderen Fällen der Erwerber von der Überwachungsstelle für Edelmetalle ermächtigt werden, die Eintragung gemäß Abs. 2 im Auftrage des Veräußerers borzunehmen.

(4) Personen, die im Besitz dieser besonderen Ermächtigung sind und von ihr Gebrauch machen wollen, haben in der nach Abs. 1 abzugebenden Erklärung unter angabe der Nummer der erteilten Ermächtigung darauf hinzuweisen und sich zu verpflichten, die Eintragung vorzunehmen.

§6.
(1) Personen, die Goldwaren, Altgold und Bruchgold einschmelzen oder einschmelzen lassen, haben das ihnen angefallene Gold in Gramm Feingold auf ihre Genehmigung abzuschreiben, und zwar wenn sie
a) selbst einschmelzen, unverzüglich,
b) einschmelzen lassen, am Tage des Eintreffens des zurückgelieferten Goldes oder der Anzeige über erfolgte Gutschrift auf Gewichtskonto oder am Tage des Eintreffens der Nachricht über die Menge und den Feingehalt des Schmelzgutes.
Die Abschreibepflicht besteht auch dann, wenn das Schmelzgut weiterverarbeitet wird. Der Schmelzer hat seinem Auftraggeber unverzüglich schriftlich die zur Abschreibung erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Wird bei Lohnaufträgen Gold angeliefert und wird das zurückzuliefernde Gold den Beständen des Bearbeiters entnommen, so ist, soweit der Feingoldinhalt des zurückgeliferten Materials den des angelieferten nicht übersteigt, der Erwerb des Goldes und die Verfügung darüber für Auftraggeber und Bearbeiter genehmigungsfrei.
(3) Werden bei Lohnaufträgen Goldwaren, Altgold oder Bruchgold angeliefert und wird das zurückzuliefernde Gold den Beständen des Bearbeiters entnommen, so ist, soweit der Feingoldinhalt des zurückgelieferten Materials den des angelieferten nicht übersteigt, die Verfügung über dieses gold ducrh den Bearbeiter genehmigungsfrei. Der Erwerb des zurückgeliferten Goldes seitens des Auftraggebers bedarf der Genehmigung. Das zurückkgelieferte Gold ist gemäß Abs. 1 vom Auftraggeber abzuschreiben. Das aus dem angelieferten Material bei dem Schmelzer angefallene Gold ist nicht abschreibepflichtig.
(4) Werden bei Lohnaufträgen Goldwaren, Altgold oder Bruchgold angeliefert und werden Goldwaren ausschließlich für den persönlichen Bedarf des Auftraggebers zurückgeliefert, bedarf der Auftraggeber keiner Genehmigung.

§7.
(1) Beim Erwerb von Gold im Werte von nicht mehr als drei REichsmark und beim Erwerb feinmechanischer Hilfsteile aus Gold für die Zahntechnik (Prothetik und Orthodontik) kann um Einzelfall von der Eintragung in die Genehmigung abgesehen werden.
(2) Der Veräußerer ist jedoch verpflichtet, die Eintragung in die Genehmigung dann vorzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß der Erwerber insgesamt während eines Monats den für ihn festgesetzten Höchstbetrag erreichen wird.

§8.
(1) Das auf Grund einer Genehmigung in einem Kalendermonat erworbene Gold soll in demselben Monat verwendet werden.

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Verleihung von Gold und anderen Edelmetallen durch Leihanstalten und Leihhäuser
§12.

(1) Leihanstalten und Leihhäusern ist die Beleihung von Gold und anderen Edelmetallen verboten.

(2) Leihanstalten und Leihhäuser, die Münzsammlungen oder Teile von Münzsammlungen, in denen Münzen aus Gold oder anderen Edelmetallen enthalten sind, beleihen wollen, bedürfen einer Genehmigung. Der Verpfänder hat bei Stellung des Beleihungsantrages, soweit es sich um Goldmünzen oder ausländische Münzen aus anderen Edelmetallen handelt, eine nach dem ... ausgestellte Bescheinigung der Reichsbank vorzulegen, nach der die Münzen nach diesem Zeitpunkt freigegeben oder belassen worden sind.

Quelle:
http://www.ris.bka.gv.at/
http://anno.onb.ac.at/


Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Ablieferung außer Kurs gesetzter in- und ausländischer Goldmünzen vom 16. Juli 1938 bekanntgemacht wird.
http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno-plus?aid=glo&datum=19...


Die ewige Wiederkehr der Währungsreformen

Kronenwährung

1892 erfolgte der Umstieg von der Gulden- zur Kronenwährung (1 Krone = 100 Heller).
Ab 1900 war die Krone das gesetzliche Zahlungsmittel der gesamten Monarchie.

Mit dem Ersten Weltkrieg begann der Verfall der Kronenwährung. Die Finanzierung des Krieges erfolgte zum Großteil durch Kriegsanleihen und durch Verschuldung des Staates bei der Notenbank.

Die Geldmenge stieg während des Krieges von 3,4 auf 42,6 Milliarden Kronen an. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im gleichen Zeitraum um etwa das Sechzehnfache. Das Ausmaß der Inflation war in Österreich höher als in anderen Krieg führenden Staaten. Die Gründe dafür lagen in der uneingeschränkten Zuhilfenahme der Notenpresse und dem Fehlen strenger Preisregelungen.

Nach dem Krieg befand sich die Republik Österreich, der „Rest“ der ehemaligen
Monarchie, in einer währungspolitisch prekären Lage. Anfängliche Hoffnungen, die
Krone könnte in einem gemeinsamen Währungsverband mit den Nachfolgestaaten
gehalten werden, verflüchtigten sich rasch.

Als erste begannen im Jänner 1919 die Jugoslawen mit der Abstempelung der Banknoten der Oesterreichisch-ungarischen Bank, Ende Februar folgte die Tschechoslowakei. Österreich ließ ab 12. März 1919 die in seinem Gebiet umlaufenden Banknoten mit dem Aufdruck „DEUTSCH-ÖSTERREICH“ versehen.

Münzgeld war bereits während des Krieges knapp geworden. Zuerst ver-
schwanden die Silber- und Goldmünzen
aus dem Verkehr, dann auch die Scheide-
münzen aus Kupfer und Nickel
.

An ihrer Stelle wurden Münzen aus Eisen produziert.

Eine drastische, aus der Not geborene Form der Herstellung kleinerer Geldwerte war die Halbierung oder Viertelung von Kronenscheinen.

Ende November 1918 hatte sich der Kleingeldmangel so zugespitzt, dass sogar das Finanzministerium öffentlichen Körperschaften und Institutionen die Empfehlung gab, in Eigenregie „Geldersatzzeichen“ auszugeben.


Anti-Gold Futures Act of 1864
The Anti-Gold Futures Act of 1864 (13 Stat. 132) was the first instance of United States Federal regulation of derivatives. More formally titled "An Act to Prohibit Certain Sales of Gold and Foreign Exchange," the Act was passed by Congress on June 17, 1864.

It was a response to Congressional perceptions that the low value the fiat currency greenbacks were then trading at relative to gold was as a result of a failure of the private market. The Act prohibited the trading of gold futures, and also criminalized the sale of foreign exchange more than ten days in the future. Congress's action was followed by a further sharp drop in the value of the greenbacks. Two weeks later Congress repealed the act. (wikipedia)